Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Grundsätzliches
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Enzo Music gelten für
alle Aufträge. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes
und jedes Vertrages. Sie gelten für Verbraucher und Unternehmen
gleichermaßen.
Ein Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft
zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen
noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet
werden können.
Ein Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder
eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines
Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Einfachheitshalber wird nachfolgend die Bezeichnung
„Auftraggeber” für beide verwendet.
2. Art des Vertrages
Alle mit Enzo Music geschlossenen Verträge sind reine
Dienstleistungsverträge und beinhalten als solche die vom
Auftraggeber beauftragten Dienstleistungen. Die dazu notwendige
Arbeit mit dem/die Künstler und dem künstlerischen Produkt
mittels der technischen und personellen Einrichtung des Tonstudios
von Enzo Music ist mit inbegriffen.
Die Bedienung der technischen Einrichtungen des Tonstudios von
Enzo Music obliegt einzig dem Personal von Enzo Music.
3. Vertragsabschluss
Die Angebote von Enzo Music stellen ein schriftliches
Vertragsangebot dar. Mit schriftlicher Annahme des Angebotes
durch den Auftraggeber kommt der Vertragsabschluss zustande.
Eine gesonderte Auftragsbestätigung erfolgt nur, wenn dies vom
Auftraggeber ausdrücklich verlangt wird.
Nach Vertragsabschluss verpflichtet sich der Auftragnehmer zur
Anzahlung in Höhe von 50 % des Gesamtauftragsvolumens. Die
Anzahlung hat innerhalb von 7 (sieben) Tagen zu erfolgen. Hierbei
zählen Wochen-, Sonn- und Feiertage gleichermaßen. Die
Anzahlung kann sowohl per Überweisung, als auch in bar (mit
Ausstellung einer Quittung) erfolgen.
4. Qualitätskontrolle
Vor Abschluss jeder beauftragten Dienstleistung prüft Enzo Music
mit dem Auftraggeber, ob ggf. Änderungswünsche bestehen. Sind
Änderungswünsche vorhanden, führt Enzo Music diese einmalig
kostenlos durch. Alle weiteren Änderungen sind kostenpflichtig und
werden nach Aufwand mit Stundensatz verrechnet. Sind keine
Änderungswünsche vorhanden gilt eine Dienstleistung als
abgeschlossen und wird verrechnet.
5. Vertragsstrafen
Für den Fall, dass der Auftraggeber einen vereinbarten Termin, z.
B. für Aufnahmen, mündlich oder schriftlich verschiebt oder
absagt, wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 % des
Gesamtauftragsvolumens fällig, wenn die Information über die
Terminänderung nicht spätestens 48 Stunden vor dem eigentlichen
Termin erfolgt.
Sollte der Auftraggeber den beidseitig entstandenen Vertrag
vollständig widerrufen, wird eine Konventionalstrafe in Höhe von
50 % des Gesamtauftragsvolumens fällig, wenn der Widerruf nicht
innerhalb von 24 Stunden nach Annahme des Angebotes erfolgt.
Hat der Auftraggeber die Anzahlung in Höhe von 50 % des
Gesamtauftragsvolumens (siehe Punkt 3) bereits geleistet, wird
diese im Falle eines Widerrufs außerhalb der genannten Frist somit
einbehalten.
6. Preise
Bei unseren Preisen (siehe Anlage „Preisliste“) handelt es sich um
Pauschalpreise für einzelne Dienstleistungen.
Preisnachlässe im Rahmen von Großprojekten, z. B. der Aufnahme
eines Albums oder Filmmusik, etc., werden individuell mit dem
Auftraggeber vereinbart.
7. Zahlungsbedingungen
Nach Abschluss der Dienstleistung erhält der Auftragnehmer eine
Rechnung unter Berücksichtigung der geleisteten Anzahlung (siehe
Punkt 3).
Die Zusendung der Rechnung erfolgt üblicherweise per E-Mail unter
Nennung der Postanschrift des Auftraggebers, kann jedoch auch
per Post erfolgen.
Mit Erhalt der Rechnung hat der Auftraggeber 14 (vierzehn) Tage
Zeit, diese zu begleichen. Hierbei zählen Wochen-, Sonn- und
Feiertage gleichermaßen. Der Auftraggeber kann die Rechnung
entweder per Überweisung oder in bar (mit Ausstellung einer
Quittung) bezahlen.
Sollte der Auftraggeber die Rechnung nicht fristgemäß begleichen,
befindet er sich in Verzug und erhält eine Mahnung mit
Mahngebühren mit nochmaliger Fristsetzung.
Zahlt der Auftraggeber auch dann nicht, wird ohne weitere
Korrespondenz das gerichtliche Mahnverfahren gestartet.
Sämtliche Kosten, die hierbei entstehen, werden dem Auftraggeber
belastet.
8. Haftung für Schäden
Der Auftraggeber haftet voll für alle durch ihn oder vom ihm im
Rahmen des Vertrages entstandenen Schäden im Tonstudio. Dies
gilt ebenfalls für Schäden, die durch Dritte entstanden sind, welche
ggf. anwesend waren.
9. Urheberrechtliches
Werden innerhalb des Vertrages auf Kundenwunsch geschützte
Werke, Musik oder Sprache verwendet, so obliegt die Klärung
etwaiger Rechte Dritter beim Auftraggeber.
10. Mitgebrachtes Material
Haftung für mitgebrachtes und bei uns verbliebenes Ton- und
Bildmaterial kann nur bis zum Materialwert des Trägermaterials
und nur bis zur Höchstdauer von 3 Monaten nach Rechnungslegung
übernommen werden.
Für Bearbeitungsschäden an fremden Tonband- und
Videoaufzeichnungen, sowie sonstiger für die Produktion genutzter
fremder Datenträger haftet der Auftraggeber bis zum Umfang des
Materialwertes des Trägermaterials.
Überlässt der Auftraggeber zur Bearbeitung, Vorführung o. ä.
unwiederbringliche oder schwer ersetzbare Ton- und
Bildaufzeichnungen, so liegt das Risiko, ggf. auch der Abschluss
einer Versicherung über den Materialwert hinaus, und auch die
Veranlassung der Herstellung von Sicherheitskopien, beim
Auftraggeber.
11. Fremdleistungen
Sind im Zuge eines Vertrages Fremdleistungen erforderlich, so ist
Enzo Music grundsätzlich nicht für Qualität, Pünktlichkeit und
Kosten der Leistungen verantwortlich zu machen.
12. Rechte an Ton- und Textschöpfungen
Für Ton- und Textschöpfungen, die im Rahmen der Dienstleistung
durch den Auftraggeber erstellt oder aus Archiven gestellt werden,
bleiben alle Aufführungsrechte oder Vervielfältigungsrechte bis zur
vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag und
allen anderen Verträgen des Auftraggebers oder bis zur
gesonderten Vereinbarung der Lizenzierung bei Enzo Music, ebenso
das Eigentum am gelieferten Material.
13. Erfüllungsort
Der Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Enzo Music.
14. Gerichtsstand
Im Falle von Streitigkeiten gilt als Ort des Gerichtsstand der, in
welchem das jeweilige Gericht sitzt, welches für den Geschäftssitz
von Enzo Music zuständig ist.
15. Salvatorische Klausel
Ist eine dieser Bestimmungen des Vertrages, einschließlich dieser
Bestimmung, unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen dadurch nicht berührt und bleibt im übrigen zu
verhandeln.
AGB
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