Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Grundsätzliches
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Enzo Music gelten für alle
Aufträge. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes
Vertrages. Sie gelten für Verbraucher und Unternehmen
gleichermaßen.
Ein Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu
Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch
ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden
können.
Ein Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine
rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines
Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen
beruflichen Tätigkeit handelt.
Einfachheitshalber wird nachfolgend die Bezeichnung „Auftraggeber”
für beide verwendet.
2. Art des Vertrages
Alle mit Enzo Music geschlossenen Verträge sind reine
Dienstleistungsverträge und beinhalten als solche die vom
Auftraggeber beauftragten Dienstleistungen. Die dazu notwendige
Arbeit mit dem/die Künstler und dem künstlerischen Produkt mittels
der technischen und personellen Einrichtung des Tonstudios von Enzo
Music ist mit inbegriffen.
Die Bedienung der technischen Einrichtungen des Tonstudios von Enzo
Music obliegt einzig dem Personal von Enzo Music.
3. Vertragsabschluss
Die Angebote von Enzo Music stellen ein schriftliches Vertragsangebot
dar. Mit schriftlicher Annahme des Angebotes durch den Auftraggeber
kommt der Vertragsabschluss zustande. Eine gesonderte
Auftragsbestätigung erfolgt nur, wenn dies vom Auftraggeber
ausdrücklich verlangt wird.
Nach Vertragsabschluss verpflichtet sich der Auftragnehmer zur
Anzahlung in Höhe von 50 % des Gesamtauftragsvolumens. Die
Anzahlung hat innerhalb von 7 (sieben) Tagen zu erfolgen. Hierbei
zählen Wochen-, Sonn- und Feiertage gleichermaßen. Die Anzahlung
kann sowohl per Überweisung, als auch in bar (mit Ausstellung einer
Quittung) erfolgen.
4. Qualitätskontrolle
Vor Abschluss jeder beauftragten Dienstleistung prüft Enzo Music mit
dem Auftraggeber, ob ggf. Änderungswünsche bestehen. Sind
Änderungswünsche vorhanden, führt Enzo Music diese einmalig
kostenlos durch. Alle weiteren Änderungen sind kostenpflichtig und
werden nach Aufwand mit Stundensatz verrechnet. Sind keine
Änderungswünsche vorhanden gilt eine Dienstleistung als
abgeschlossen und wird verrechnet.
5. Vertragsstrafen
Für den Fall, dass der Auftraggeber einen vereinbarten Termin, z. B. für
Aufnahmen, mündlich oder schriftlich verschiebt oder absagt, wird eine
Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 % des
Gesamtauftragsvolumens fällig, wenn die Information über die
Terminänderung nicht spätestens 48 Stunden vor dem eigentlichen
Termin erfolgt.
Sollte der Auftraggeber den beidseitig entstandenen Vertrag vollständig
widerrufen, wird eine Konventionalstrafe in Höhe von 50 % des
Gesamtauftragsvolumens fällig, wenn der Widerruf nicht innerhalb von
24 Stunden nach Annahme des Angebotes erfolgt.
Hat der Auftraggeber die Anzahlung in Höhe von 50 % des
Gesamtauftragsvolumens (siehe Punkt 3) bereits geleistet, wird diese
im Falle eines Widerrufs außerhalb der genannten Frist somit
einbehalten.
6. Preise
Bei unseren Preisen (siehe Anlage „Preisliste“) handelt es sich um
Pauschalpreise für einzelne Dienstleistungen.
Preisnachlässe im Rahmen von Großprojekten, z. B. der Aufnahme
eines Albums oder Filmmusik, etc., werden individuell mit dem
Auftraggeber vereinbart.
7. Zahlungsbedingungen
Nach Abschluss der Dienstleistung erhält der Auftragnehmer eine
Rechnung unter Berücksichtigung der geleisteten Anzahlung (siehe
Punkt 3).
Die Zusendung der Rechnung erfolgt üblicherweise per E-Mail unter
Nennung der Postanschrift des Auftraggebers, kann jedoch auch per
Post erfolgen.
Mit Erhalt der Rechnung hat der Auftraggeber 14 (vierzehn) Tage Zeit,
diese zu begleichen. Hierbei zählen Wochen-, Sonn- und Feiertage
gleichermaßen. Der Auftraggeber kann die Rechnung entweder per
Überweisung oder in bar (mit Ausstellung einer Quittung) bezahlen.
Sollte der Auftraggeber die Rechnung nicht fristgemäß begleichen,
befindet er sich in Verzug und erhält eine Mahnung mit Mahngebühren
mit nochmaliger Fristsetzung.
Zahlt der Auftraggeber auch dann nicht, wird ohne weitere
Korrespondenz das gerichtliche Mahnverfahren gestartet. Sämtliche
Kosten, die hierbei entstehen, werden dem Auftraggeber belastet.
8. Haftung für Schäden
Der Auftraggeber haftet voll für alle durch ihn oder vom ihm im
Rahmen des Vertrages entstandenen Schäden im Tonstudio. Dies gilt
ebenfalls für Schäden, die durch Dritte entstanden sind, welche ggf.
anwesend waren.
9. Urheberrechtliches
Werden innerhalb des Vertrages auf Kundenwunsch geschützte Werke,
Musik oder Sprache verwendet, so obliegt die Klärung etwaiger Rechte
Dritter beim Auftraggeber.
10. Mitgebrachtes Material
Haftung für mitgebrachtes und bei uns verbliebenes Ton- und
Bildmaterial kann nur bis zum Materialwert des Trägermaterials und
nur bis zur Höchstdauer von 3 Monaten nach Rechnungslegung
übernommen werden.
Für Bearbeitungsschäden an fremden Tonband- und
Videoaufzeichnungen, sowie sonstiger für die Produktion genutzter
fremder Datenträger haftet der Auftraggeber bis zum Umfang des
Materialwertes des Trägermaterials.
Überlässt der Auftraggeber zur Bearbeitung, Vorführung o. ä.
unwiederbringliche oder schwer ersetzbare Ton- und
Bildaufzeichnungen, so liegt das Risiko, ggf. auch der Abschluss einer
Versicherung über den Materialwert hinaus, und auch die Veranlassung
der Herstellung von Sicherheitskopien, beim Auftraggeber.
11. Fremdleistungen
Sind im Zuge eines Vertrages Fremdleistungen erforderlich, so ist Enzo
Music grundsätzlich nicht für Qualität, Pünktlichkeit und Kosten der
Leistungen verantwortlich zu machen.
12. Rechte an Ton- und Textschöpfungen
Für Ton- und Textschöpfungen, die im Rahmen der Dienstleistung
durch den Auftraggeber erstellt oder aus Archiven gestellt werden,
bleiben alle Aufführungsrechte oder Vervielfältigungsrechte bis zur
vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag und allen
anderen Verträgen des Auftraggebers oder bis zur gesonderten
Vereinbarung der Lizenzierung bei Enzo Music, ebenso das Eigentum
am gelieferten Material.
13. Erfüllungsort
Der Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Enzo Music.
14. Gerichtsstand
Im Falle von Streitigkeiten gilt als Ort des Gerichtsstand der, in
welchem das jeweilige Gericht sitzt, welches für den Geschäftssitz von
Enzo Music zuständig ist.
15. Salvatorische Klausel
Ist eine dieser Bestimmungen des Vertrages, einschließlich dieser
Bestimmung, unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen dadurch nicht berührt und bleibt im übrigen zu
verhandeln.
AGB
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