Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Grundsätzliches Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Enzo Music gelten für alle Aufträge. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages. Sie gelten für Verbraucher und Unternehmen gleichermaßen. Ein Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Ein Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Einfachheitshalber wird nachfolgend die Bezeichnung „Auftraggeber” für beide verwendet. 2. Art des Vertrages Alle mit Enzo Music geschlossenen Verträge sind reine Dienstleistungsverträge und beinhalten als solche die vom Auftraggeber beauftragten Dienstleistungen. Die dazu notwendige Arbeit mit dem/die Künstler und dem künstlerischen Produkt mittels der technischen und personellen Einrichtung des Tonstudios von Enzo Music ist mit inbegriffen. Die Bedienung der technischen Einrichtungen des Tonstudios von Enzo Music obliegt einzig dem Personal von Enzo Music. 3. Vertragsabschluss Die Angebote von Enzo Music stellen ein schriftliches Vertragsangebot dar. Mit schriftlicher Annahme des Angebotes durch den Auftraggeber kommt der Vertragsabschluss zustande. Eine gesonderte Auftragsbestätigung erfolgt nur, wenn dies vom Auftraggeber ausdrücklich verlangt wird. Nach Vertragsabschluss verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Anzahlung in Höhe von 50 % des Gesamtauftragsvolumens. Die Anzahlung hat innerhalb von 7 (sieben) Tagen zu erfolgen. Hierbei zählen Wochen-, Sonn- und Feiertage gleichermaßen. Die Anzahlung kann sowohl per Überweisung, als auch in bar (mit Ausstellung einer Quittung) erfolgen. 4. Qualitätskontrolle Vor Abschluss jeder beauftragten Dienstleistung prüft Enzo Music mit dem Auftraggeber, ob ggf. Änderungswünsche bestehen. Sind Änderungswünsche vorhanden, führt Enzo Music diese einmalig kostenlos durch. Alle weiteren Änderungen sind kostenpflichtig und werden nach Aufwand mit Stundensatz verrechnet. Sind keine Änderungswünsche vorhanden gilt eine Dienstleistung als abgeschlossen und wird verrechnet. 5. Vertragsstrafen Für den Fall, dass der Auftraggeber einen vereinbarten Termin, z. B. für Aufnahmen, mündlich oder schriftlich verschiebt oder absagt, wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 % des Gesamtauftragsvolumens fällig, wenn die Information über die Terminänderung nicht spätestens 48 Stunden vor dem eigentlichen Termin erfolgt. Sollte der Auftraggeber den beidseitig entstandenen Vertrag vollständig widerrufen, wird eine Konventionalstrafe in Höhe von 50 % des Gesamtauftragsvolumens fällig, wenn der Widerruf nicht innerhalb von 24 Stunden nach Annahme des Angebotes erfolgt. Hat der Auftraggeber die Anzahlung in Höhe von 50 % des Gesamtauftragsvolumens (siehe Punkt 3) bereits geleistet, wird diese im Falle eines Widerrufs außerhalb der genannten Frist somit einbehalten. 6. Preise Bei unseren Preisen (siehe Anlage „Preisliste“) handelt es sich um Pauschalpreise für einzelne Dienstleistungen. Preisnachlässe im Rahmen von Großprojekten, z. B. der Aufnahme eines Albums oder Filmmusik, etc., werden individuell mit dem Auftraggeber vereinbart. 7. Zahlungsbedingungen Nach Abschluss der Dienstleistung erhält der Auftragnehmer eine Rechnung unter Berücksichtigung der geleisteten Anzahlung (siehe Punkt 3). Die Zusendung der Rechnung erfolgt üblicherweise per E-Mail unter Nennung der Postanschrift des Auftraggebers, kann jedoch auch per Post erfolgen. Mit Erhalt der Rechnung hat der Auftraggeber 14 (vierzehn) Tage Zeit, diese zu begleichen. Hierbei zählen Wochen-, Sonn- und Feiertage gleichermaßen. Der Auftraggeber kann die Rechnung entweder per Überweisung oder in bar (mit Ausstellung einer Quittung) bezahlen. Sollte der Auftraggeber die Rechnung nicht fristgemäß begleichen, befindet er sich in Verzug und erhält eine Mahnung mit Mahngebühren mit nochmaliger Fristsetzung. Zahlt der Auftraggeber auch dann nicht, wird ohne weitere Korrespondenz das gerichtliche Mahnverfahren gestartet. Sämtliche Kosten, die hierbei entstehen, werden dem Auftraggeber belastet. 8. Haftung für Schäden Der Auftraggeber haftet voll für alle durch ihn oder vom ihm im Rahmen des Vertrages entstandenen Schäden im Tonstudio. Dies gilt ebenfalls für Schäden, die durch Dritte entstanden sind, welche ggf. anwesend waren. 9. Urheberrechtliches Werden innerhalb des Vertrages auf Kundenwunsch geschützte Werke, Musik oder Sprache verwendet, so obliegt die Klärung etwaiger Rechte Dritter beim Auftraggeber. 10. Mitgebrachtes Material Haftung für mitgebrachtes und bei uns verbliebenes Ton- und Bildmaterial kann nur bis zum Materialwert des Trägermaterials und nur bis zur Höchstdauer von 3 Monaten nach Rechnungslegung übernommen werden. Für Bearbeitungsschäden an fremden Tonband- und Videoaufzeichnungen, sowie sonstiger für die Produktion genutzter fremder Datenträger haftet der Auftraggeber bis zum Umfang des Materialwertes des Trägermaterials. Überlässt der Auftraggeber zur Bearbeitung, Vorführung o. ä. unwiederbringliche oder schwer ersetzbare Ton- und Bildaufzeichnungen, so liegt das Risiko, ggf. auch der Abschluss einer Versicherung über den Materialwert hinaus, und auch die Veranlassung der Herstellung von Sicherheitskopien, beim Auftraggeber. 11. Fremdleistungen Sind im Zuge eines Vertrages Fremdleistungen erforderlich, so ist Enzo Music grundsätzlich nicht für Qualität, Pünktlichkeit und Kosten der Leistungen verantwortlich zu machen. 12. Rechte an Ton- und Textschöpfungen Für Ton- und Textschöpfungen, die im Rahmen der Dienstleistung durch den Auftraggeber erstellt oder aus Archiven gestellt werden, bleiben alle Aufführungsrechte oder Vervielfältigungsrechte bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag und allen anderen Verträgen des Auftraggebers oder bis zur gesonderten Vereinbarung der Lizenzierung bei Enzo Music, ebenso das Eigentum am gelieferten Material. 13. Erfüllungsort Der Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Enzo Music. 14. Gerichtsstand Im Falle von Streitigkeiten gilt als Ort des Gerichtsstand der, in welchem das jeweilige Gericht sitzt, welches für den Geschäftssitz von Enzo Music zuständig ist. 15. Salvatorische Klausel Ist eine dieser Bestimmungen des Vertrages, einschließlich dieser Bestimmung, unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt und bleibt im übrigen zu verhandeln.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen  1. Grundsätzliches Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Enzo Music gelten für alle Aufträge. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages. Sie gelten für Verbraucher und Unternehmen gleichermaßen. Ein Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Ein Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Einfachheitshalber wird nachfolgend die Bezeichnung „Auftraggeber” für beide verwendet.  2. Art des Vertrages Alle mit Enzo Music geschlossenen Verträge sind reine Dienstleistungsverträge und beinhalten als solche die vom Auftraggeber beauftragten Dienstleistungen. Die dazu notwendige Arbeit mit dem/die Künstler und dem künstlerischen Produkt mittels der technischen und personellen Einrichtung des Tonstudios von Enzo Music ist mit inbegriffen. Die Bedienung der technischen Einrichtungen des Tonstudios von Enzo Music obliegt einzig dem Personal von Enzo Music.  3. Vertragsabschluss Die Angebote von Enzo Music stellen ein schriftliches Vertragsangebot dar. Mit schriftlicher Annahme des Angebotes durch den Auftraggeber kommt der Vertragsabschluss zustande. Eine gesonderte Auftragsbestätigung erfolgt nur, wenn dies vom Auftraggeber ausdrücklich verlangt wird. Nach Vertragsabschluss verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Anzahlung in Höhe von 50 % des Gesamtauftragsvolumens. Die Anzahlung hat innerhalb von 7 (sieben) Tagen zu erfolgen. Hierbei zählen Wochen-, Sonn- und Feiertage gleichermaßen. Die Anzahlung kann sowohl per Überweisung, als auch in bar (mit Ausstellung einer Quittung) erfolgen.  4. Qualitätskontrolle Vor Abschluss jeder beauftragten Dienstleistung prüft Enzo Music mit dem Auftraggeber, ob ggf. Änderungswünsche bestehen. Sind Änderungswünsche vorhanden, führt Enzo Music diese einmalig kostenlos durch. Alle weiteren Änderungen sind kostenpflichtig und werden nach Aufwand mit Stundensatz verrechnet. Sind keine Änderungswünsche vorhanden gilt eine Dienstleistung als abgeschlossen und wird verrechnet.  5. Vertragsstrafen Für den Fall, dass der Auftraggeber einen vereinbarten Termin, z. B. für Aufnahmen, mündlich oder schriftlich verschiebt oder absagt, wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 % des Gesamtauftragsvolumens fällig, wenn die Information über die Terminänderung nicht spätestens 48 Stunden vor dem eigentlichen Termin erfolgt.  Sollte der Auftraggeber den beidseitig entstandenen Vertrag vollständig widerrufen, wird eine Konventionalstrafe in Höhe von 50 % des Gesamtauftragsvolumens fällig, wenn der Widerruf nicht innerhalb von 24 Stunden nach Annahme des Angebotes erfolgt. Hat der Auftraggeber die Anzahlung in Höhe von 50 % des Gesamtauftragsvolumens (siehe Punkt 3) bereits geleistet, wird diese im Falle eines Widerrufs außerhalb der genannten Frist somit einbehalten.  6. Preise Bei unseren Preisen (siehe Anlage „Preisliste“) handelt es sich um Pauschalpreise für einzelne Dienstleistungen. Preisnachlässe im Rahmen von Großprojekten, z. B. der Aufnahme eines Albums oder Filmmusik, etc., werden individuell mit dem Auftraggeber vereinbart.  7. Zahlungsbedingungen Nach Abschluss der Dienstleistung erhält der Auftragnehmer eine Rechnung unter Berücksichtigung der geleisteten Anzahlung (siehe Punkt 3). Die Zusendung der Rechnung erfolgt üblicherweise per E-Mail unter Nennung der Postanschrift des Auftraggebers, kann jedoch auch per Post erfolgen. Mit Erhalt der Rechnung hat der Auftraggeber 14 (vierzehn) Tage Zeit, diese zu begleichen. Hierbei zählen Wochen-, Sonn- und Feiertage gleichermaßen. Der Auftraggeber kann die Rechnung entweder per Überweisung oder in bar (mit Ausstellung einer Quittung) bezahlen. Sollte der Auftraggeber die Rechnung nicht fristgemäß begleichen, befindet er sich in Verzug und erhält eine Mahnung mit Mahngebühren mit nochmaliger Fristsetzung. Zahlt der Auftraggeber auch dann nicht, wird ohne weitere Korrespondenz das gerichtliche Mahnverfahren gestartet. Sämtliche Kosten, die hierbei entstehen, werden dem Auftraggeber belastet.  8. Haftung für Schäden Der Auftraggeber haftet voll für alle durch ihn oder vom ihm im Rahmen des Vertrages entstandenen Schäden im Tonstudio. Dies gilt ebenfalls für Schäden, die durch Dritte entstanden sind, welche ggf. anwesend waren.  9. Urheberrechtliches Werden innerhalb des Vertrages auf Kundenwunsch geschützte Werke, Musik oder Sprache verwendet, so obliegt die Klärung etwaiger Rechte Dritter beim Auftraggeber.  10. Mitgebrachtes Material Haftung für mitgebrachtes und bei uns verbliebenes Ton- und Bildmaterial kann nur bis zum Materialwert des Trägermaterials und nur bis zur Höchstdauer von 3 Monaten nach Rechnungslegung übernommen werden. Für Bearbeitungsschäden an fremden Tonband- und Videoaufzeichnungen, sowie sonstiger für die Produktion genutzter fremder Datenträger haftet der Auftraggeber bis zum Umfang des Materialwertes des Trägermaterials. Überlässt der Auftraggeber zur Bearbeitung, Vorführung o. ä. unwiederbringliche oder schwer ersetzbare Ton- und Bildaufzeichnungen, so liegt das Risiko, ggf. auch der Abschluss einer Versicherung über den Materialwert hinaus, und auch die Veranlassung der Herstellung von Sicherheitskopien, beim Auftraggeber.  11. Fremdleistungen Sind im Zuge eines Vertrages Fremdleistungen erforderlich, so ist Enzo Music grundsätzlich nicht für Qualität, Pünktlichkeit und Kosten der Leistungen verantwortlich zu machen.  12. Rechte an Ton- und Textschöpfungen Für Ton- und Textschöpfungen, die im Rahmen der Dienstleistung durch den Auftraggeber erstellt oder aus Archiven gestellt werden, bleiben alle Aufführungsrechte oder Vervielfältigungsrechte bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag und allen anderen Verträgen des Auftraggebers oder bis zur gesonderten Vereinbarung der Lizenzierung bei Enzo Music, ebenso das Eigentum am gelieferten Material.  13. Erfüllungsort Der Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Enzo Music.  14. Gerichtsstand Im Falle von Streitigkeiten gilt als Ort des Gerichtsstand der, in welchem das jeweilige Gericht sitzt, welches für den Geschäftssitz von Enzo Music zuständig ist.  15. Salvatorische Klausel Ist eine dieser Bestimmungen des Vertrages, einschließlich dieser Bestimmung, unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt und bleibt im übrigen zu verhandeln.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen  1. Grundsätzliches Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Enzo Music gelten für alle Aufträge. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages. Sie gelten für Verbraucher und Unternehmen gleichermaßen. Ein Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Ein Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Einfachheitshalber wird nachfolgend die Bezeichnung „Auftraggeber” für beide verwendet.  2. Art des Vertrages Alle mit Enzo Music geschlossenen Verträge sind reine Dienstleistungsverträge und beinhalten als solche die vom Auftraggeber beauftragten Dienstleistungen. Die dazu notwendige Arbeit mit dem/die Künstler und dem künstlerischen Produkt mittels der technischen und personellen Einrichtung des Tonstudios von Enzo Music ist mit inbegriffen. Die Bedienung der technischen Einrichtungen des Tonstudios von Enzo Music obliegt einzig dem Personal von Enzo Music.  3. Vertragsabschluss Die Angebote von Enzo Music stellen ein schriftliches Vertragsangebot dar. Mit schriftlicher Annahme des Angebotes durch den Auftraggeber kommt der Vertragsabschluss zustande. Eine gesonderte Auftragsbestätigung erfolgt nur, wenn dies vom Auftraggeber ausdrücklich verlangt wird. Nach Vertragsabschluss verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Anzahlung in Höhe von 50 % des Gesamtauftragsvolumens. Die Anzahlung hat innerhalb von 7 (sieben) Tagen zu erfolgen. Hierbei zählen Wochen-, Sonn- und Feiertage gleichermaßen. Die Anzahlung kann sowohl per Überweisung, als auch in bar (mit Ausstellung einer Quittung) erfolgen.  4. Qualitätskontrolle Vor Abschluss jeder beauftragten Dienstleistung prüft Enzo Music mit dem Auftraggeber, ob ggf. Änderungswünsche bestehen. Sind Änderungswünsche vorhanden, führt Enzo Music diese einmalig kostenlos durch. Alle weiteren Änderungen sind kostenpflichtig und werden nach Aufwand mit Stundensatz verrechnet. Sind keine Änderungswünsche vorhanden gilt eine Dienstleistung als abgeschlossen und wird verrechnet.  5. Vertragsstrafen Für den Fall, dass der Auftraggeber einen vereinbarten Termin, z. B. für Aufnahmen, mündlich oder schriftlich verschiebt oder absagt, wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 % des Gesamtauftragsvolumens fällig, wenn die Information über die Terminänderung nicht spätestens 48 Stunden vor dem eigentlichen Termin erfolgt.  Sollte der Auftraggeber den beidseitig entstandenen Vertrag vollständig widerrufen, wird eine Konventionalstrafe in Höhe von 50 % des Gesamtauftragsvolumens fällig, wenn der Widerruf nicht innerhalb von 24 Stunden nach Annahme des Angebotes erfolgt. Hat der Auftraggeber die Anzahlung in Höhe von 50 % des Gesamtauftragsvolumens (siehe Punkt 3) bereits geleistet, wird diese im Falle eines Widerrufs außerhalb der genannten Frist somit einbehalten.  6. Preise Bei unseren Preisen (siehe Anlage „Preisliste“) handelt es sich um Pauschalpreise für einzelne Dienstleistungen. Preisnachlässe im Rahmen von Großprojekten, z. B. der Aufnahme eines Albums oder Filmmusik, etc., werden individuell mit dem Auftraggeber vereinbart.  7. Zahlungsbedingungen Nach Abschluss der Dienstleistung erhält der Auftragnehmer eine Rechnung unter Berücksichtigung der geleisteten Anzahlung (siehe Punkt 3). Die Zusendung der Rechnung erfolgt üblicherweise per E-Mail unter Nennung der Postanschrift des Auftraggebers, kann jedoch auch per Post erfolgen. Mit Erhalt der Rechnung hat der Auftraggeber 14 (vierzehn) Tage Zeit, diese zu begleichen. Hierbei zählen Wochen-, Sonn- und Feiertage gleichermaßen. Der Auftraggeber kann die Rechnung entweder per Überweisung oder in bar (mit Ausstellung einer Quittung) bezahlen. Sollte der Auftraggeber die Rechnung nicht fristgemäß begleichen, befindet er sich in Verzug und erhält eine Mahnung mit Mahngebühren mit nochmaliger Fristsetzung. Zahlt der Auftraggeber auch dann nicht, wird ohne weitere Korrespondenz das gerichtliche Mahnverfahren gestartet. Sämtliche Kosten, die hierbei entstehen, werden dem Auftraggeber belastet.  8. Haftung für Schäden Der Auftraggeber haftet voll für alle durch ihn oder vom ihm im Rahmen des Vertrages entstandenen Schäden im Tonstudio. Dies gilt ebenfalls für Schäden, die durch Dritte entstanden sind, welche ggf. anwesend waren.  9. Urheberrechtliches Werden innerhalb des Vertrages auf Kundenwunsch geschützte Werke, Musik oder Sprache verwendet, so obliegt die Klärung etwaiger Rechte Dritter beim Auftraggeber.  10. Mitgebrachtes Material Haftung für mitgebrachtes und bei uns verbliebenes Ton- und Bildmaterial kann nur bis zum Materialwert des Trägermaterials und nur bis zur Höchstdauer von 3 Monaten nach Rechnungslegung übernommen werden. Für Bearbeitungsschäden an fremden Tonband- und Videoaufzeichnungen, sowie sonstiger für die Produktion genutzter fremder Datenträger haftet der Auftraggeber bis zum Umfang des Materialwertes des Trägermaterials. Überlässt der Auftraggeber zur Bearbeitung, Vorführung o. ä. unwiederbringliche oder schwer ersetzbare Ton- und Bildaufzeichnungen, so liegt das Risiko, ggf. auch der Abschluss einer Versicherung über den Materialwert hinaus, und auch die Veranlassung der Herstellung von Sicherheitskopien, beim Auftraggeber.  11. Fremdleistungen Sind im Zuge eines Vertrages Fremdleistungen erforderlich, so ist Enzo Music grundsätzlich nicht für Qualität, Pünktlichkeit und Kosten der Leistungen verantwortlich zu machen.  12. Rechte an Ton- und Textschöpfungen Für Ton- und Textschöpfungen, die im Rahmen der Dienstleistung durch den Auftraggeber erstellt oder aus Archiven gestellt werden, bleiben alle Aufführungsrechte oder Vervielfältigungsrechte bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag und allen anderen Verträgen des Auftraggebers oder bis zur gesonderten Vereinbarung der Lizenzierung bei Enzo Music, ebenso das Eigentum am gelieferten Material.  13. Erfüllungsort Der Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Enzo Music.  14. Gerichtsstand Im Falle von Streitigkeiten gilt als Ort des Gerichtsstand der, in welchem das jeweilige Gericht sitzt, welches für den Geschäftssitz von Enzo Music zuständig ist.  15. Salvatorische Klausel Ist eine dieser Bestimmungen des Vertrages, einschließlich dieser Bestimmung, unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt und bleibt im übrigen zu verhandeln.
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