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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Grundsätzliches
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Enzo Music
gelten für alle Aufträge. Sie sind wesentlicher Bestandteil
jedes Angebotes und jedes Vertrages. Sie gelten für
Verbraucher und Unternehmen gleichermaßen.
Ein Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein
Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend
weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen
beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Ein Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person
oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei
Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit
handelt.
Einfachheitshalber wird nachfolgend die Bezeichnung
„Auftraggeber” für beide verwendet.
2. Art des Vertrages
Alle mit Enzo Music geschlossenen Verträge sind reine
Dienstleistungsverträge und beinhalten als solche die vom
Auftraggeber beauftragten Dienstleistungen. Die dazu
notwendige Arbeit mit dem/die Künstler und dem
künstlerischen Produkt mittels der technischen und
personellen Einrichtung des Tonstudios von Enzo Music ist
mit inbegriffen.
Die Bedienung der technischen Einrichtungen des Tonstudios
von Enzo Music obliegt einzig dem Personal von Enzo Music.
3. Vertragsabschluss
Die Angebote von Enzo Music stellen ein schriftliches
Vertragsangebot dar. Mit schriftlicher Annahme des
Angebotes durch den Auftraggeber kommt der
Vertragsabschluss zustande. Eine gesonderte
Auftragsbestätigung erfolgt nur, wenn dies vom Auftraggeber
ausdrücklich verlangt wird.
Nach Vertragsabschluss verpflichtet sich der Auftragnehmer
zur Anzahlung in Höhe von 50 % des
Gesamtauftragsvolumens. Die Anzahlung hat innerhalb von 7
(sieben) Tagen zu erfolgen. Hierbei zählen Wochen-, Sonn-
und Feiertage gleichermaßen. Die Anzahlung kann sowohl
per Überweisung, als auch in bar (mit Ausstellung einer
Quittung) erfolgen.
4. Qualitätskontrolle
Vor Abschluss jeder beauftragten Dienstleistung prüft Enzo
Music mit dem Auftraggeber, ob ggf. Änderungswünsche
bestehen. Sind Änderungswünsche vorhanden, führt Enzo
Music diese einmalig kostenlos durch. Alle weiteren
Änderungen sind kostenpflichtig und werden nach Aufwand
mit Stundensatz verrechnet. Sind keine Änderungswünsche
vorhanden gilt eine Dienstleistung als abgeschlossen und
wird verrechnet.
5. Vertragsstrafen
Für den Fall, dass der Auftraggeber einen vereinbarten
Termin, z. B. für Aufnahmen, mündlich oder schriftlich
verschiebt oder absagt, wird eine Aufwandsentschädigung in
Höhe von 25 % des Gesamtauftragsvolumens fällig, wenn
die Information über die Terminänderung nicht spätestens
48 Stunden vor dem eigentlichen Termin erfolgt.
Sollte der Auftraggeber den beidseitig entstandenen Vertrag
vollständig widerrufen, wird eine Konventionalstrafe in Höhe
von 50 % des Gesamtauftragsvolumens fällig, wenn der
Widerruf nicht innerhalb von 24 Stunden nach Annahme des
Angebotes erfolgt.
Hat der Auftraggeber die Anzahlung in Höhe von 50 % des
Gesamtauftragsvolumens (siehe Punkt 3) bereits geleistet,
wird diese im Falle eines Widerrufs außerhalb der genannten
Frist somit einbehalten.
6. Preise
Bei unseren Preisen (siehe Anlage „Preisliste“) handelt es
sich um Pauschalpreise für einzelne Dienstleistungen.
Preisnachlässe im Rahmen von Großprojekten, z. B. der
Aufnahme eines Albums oder Filmmusik, etc., werden
individuell mit dem Auftraggeber vereinbart.
7. Zahlungsbedingungen
Nach Abschluss der Dienstleistung erhält der Auftragnehmer
eine Rechnung unter Berücksichtigung der geleisteten
Anzahlung (siehe Punkt 3).
Die Zusendung der Rechnung erfolgt üblicherweise per E-
Mail unter Nennung der Postanschrift des Auftraggebers,
kann jedoch auch per Post erfolgen.
Mit Erhalt der Rechnung hat der Auftraggeber 14 (vierzehn)
Tage Zeit, diese zu begleichen. Hierbei zählen Wochen-,
Sonn- und Feiertage gleichermaßen. Der Auftraggeber kann
die Rechnung entweder per Überweisung oder in bar (mit
Ausstellung einer Quittung) bezahlen.
Sollte der Auftraggeber die Rechnung nicht fristgemäß
begleichen, befindet er sich in Verzug und erhält eine
Mahnung mit Mahngebühren mit nochmaliger Fristsetzung.
Zahlt der Auftraggeber auch dann nicht, wird ohne weitere
Korrespondenz das gerichtliche Mahnverfahren gestartet.
Sämtliche Kosten, die hierbei entstehen, werden dem
Auftraggeber belastet.
8. Haftung für Schäden
Der Auftraggeber haftet voll für alle durch ihn oder vom ihm
im Rahmen des Vertrages entstandenen Schäden im
Tonstudio. Dies gilt ebenfalls für Schäden, die durch Dritte
entstanden sind, welche ggf. anwesend waren.
9. Urheberrechtliches
Werden innerhalb des Vertrages auf Kundenwunsch
geschützte Werke, Musik oder Sprache verwendet, so obliegt
die Klärung etwaiger Rechte Dritter beim Auftraggeber.
10. Mitgebrachtes Material
Haftung für mitgebrachtes und bei uns verbliebenes Ton-
und Bildmaterial kann nur bis zum Materialwert des
Trägermaterials und nur bis zur Höchstdauer von 3 Monaten
nach Rechnungslegung übernommen werden.
Für Bearbeitungsschäden an fremden Tonband- und
Videoaufzeichnungen, sowie sonstiger für die Produktion
genutzter fremder Datenträger haftet der Auftraggeber bis
zum Umfang des Materialwertes des Trägermaterials.
Überlässt der Auftraggeber zur Bearbeitung, Vorführung o. ä.
unwiederbringliche oder schwer ersetzbare Ton- und
Bildaufzeichnungen, so liegt das Risiko, ggf. auch der
Abschluss einer Versicherung über den Materialwert hinaus,
und auch die Veranlassung der Herstellung von
Sicherheitskopien, beim Auftraggeber.
11. Fremdleistungen
Sind im Zuge eines Vertrages Fremdleistungen erforderlich,
so ist Enzo Music grundsätzlich nicht für Qualität,
Pünktlichkeit und Kosten der Leistungen verantwortlich zu
machen.
12. Rechte an Ton- und Textschöpfungen
Für Ton- und Textschöpfungen, die im Rahmen der
Dienstleistung durch den Auftraggeber erstellt oder aus
Archiven gestellt werden, bleiben alle Aufführungsrechte
oder Vervielfältigungsrechte bis zur vollständigen Bezahlung
aller Forderungen aus dem Vertrag und allen anderen
Verträgen des Auftraggebers oder bis zur gesonderten
Vereinbarung der Lizenzierung bei Enzo Music, ebenso das
Eigentum am gelieferten Material.
13. Erfüllungsort
Der Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Enzo Music.
14. Gerichtsstand
Im Falle von Streitigkeiten gilt als Ort des Gerichtsstand der,
in welchem das jeweilige Gericht sitzt, welches für den
Geschäftssitz von Enzo Music zuständig ist.
15. Salvatorische Klausel
Ist eine dieser Bestimmungen des Vertrages, einschließlich
dieser Bestimmung, unwirksam, so wird die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt und bleibt im
übrigen zu verhandeln.
AGB